Arbeitsschutz: gesetzliche Pflichten
Informationen für Unternehmerinnen und Unternehmer – keine Rechtsberatung
Warum Arbeitsschutz Pflicht ist
Arbeitsschutz ist keine freiwillige Zusatzleistung. Jeder Arbeitgeber ist gesetzlich verpflichtet, Sicherheit und Gesundheit der Beschäftigten zu gewährleisten – unabhängig von Branche, Betriebsgröße und Gefährdungspotenzial. Die Verantwortung bleibt beim Unternehmen. Eine Fachkraft für Arbeitssicherheit berät und unterstützt; sie nimmt dem Arbeitgeber die Pflichten nicht ab.
Die zentralen Grundlagen sind das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), das Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) und die DGUV Vorschrift 2 der zuständigen Berufsgenossenschaft. Ergänzend gelten unter anderem die Betriebssicherheitsverordnung, die Gefahrstoffverordnung und die Arbeitsstättenverordnung.
Pflichten des Arbeitgebers nach dem Arbeitsschutzgesetz
Das Arbeitsschutzgesetz verpflichtet den Arbeitgeber, die erforderlichen Maßnahmen des Arbeitsschutzes zu treffen, zu prüfen und an sich ändernde Gegebenheiten anzupassen. Dazu gehören insbesondere:
- Gefährdungen beurteilen und geeignete Schutzmaßnahmen festlegen (§ 5 ArbSchG)
- Maßnahmen nach dem TOP-Prinzip umsetzen: zuerst technische, dann organisatorische, zuletzt persönliche Maßnahmen
- Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung dokumentieren (§ 6 ArbSchG)
- Beschäftigte vor Aufnahme der Tätigkeit und danach regelmäßig unterweisen (§ 12 ArbSchG)
- Wirksamkeit der Maßnahmen überprüfen und bei Bedarf nachbessern
- Verantwortlichkeiten klar zuweisen; die Gesamtverantwortung bleibt beim Arbeitgeber (§ 13 ArbSchG)
- Besondere Belange einzelner Beschäftigtengruppen berücksichtigen, etwa Jugendliche, Schwangere oder Menschen mit Behinderung
Ohne aktuelle Gefährdungsbeurteilung fehlt die gesetzlich vorgesehene Grundlage für Unterweisungen, Betriebsanweisungen, persönliche Schutzausrüstung und viele weitere Maßnahmen.
Pflicht zur Bestellung einer Fachkraft für Arbeitssicherheit
Nach §§ 1 und 5 ASiG hat der Arbeitgeber Fachkräfte für Arbeitssicherheit schriftlich zu bestellen und ihnen die Aufgaben nach § 6 ASiG zu übertragen. Die Bestellung kann intern oder extern erfolgen. Maßgeblich sind Betriebsart, Gefährdungen, Zahl der Beschäftigten, Organisation des Betriebes und die eigenen Kenntnisse des Arbeitgebers im Arbeitsschutz.
Der Arbeitgeber muss dafür sorgen, dass die bestellte Fachkraft ihre Aufgaben tatsächlich erfüllen kann. Dazu gehören Zugang zu Arbeitsstätten und Unterlagen, die erforderlichen Mittel sowie die Möglichkeit zur Fortbildung. Die Fachkraft ist in ihrer sicherheitstechnischen Beurteilung weisungsfrei; entscheidungsbefugt bleibt der Arbeitgeber.
Parallel dazu ist in der Regel auch ein Betriebsarzt oder eine Betriebsärztin zu bestellen. Sicherheitstechnische und arbeitsmedizinische Betreuung gehören zusammen.
Was die DGUV Vorschrift 2 festlegt
Die DGUV Vorschrift 2 konkretisiert, wie die betriebsärztliche und sicherheitstechnische Betreuung zu organisieren ist. Für die meisten Betriebe besteht die Gesamtbetreuung aus zwei Teilen:
- Grundbetreuung: wiederkehrende Aufgaben mit festen Einsatzzeiten, abhängig von Betriebsart und Betreuungsgruppe
- Betriebsspezifische Betreuung: zusätzlicher Aufwand nach den konkreten Gefährdungen und Anlässen im Betrieb, etwa neue Anlagen, Umbauten, Gefahrstoffe oder Unfallgeschehen
Seit 2026 gilt bei den Berufsgenossenschaften die überarbeitete Fassung der DGUV Vorschrift 2. Kleine Betriebe haben erweiterte Wahlmöglichkeiten bei der Betreuungsform. In der Regelbetreuung sind Grundbetreuung und betriebsspezifische Betreuung gemeinsam zu erbringen. Der genaue Umfang richtet sich nach der zuständigen Berufsgenossenschaft und den Verhältnissen vor Ort.
Wegezeiten zählen nicht als Einsatzzeit. Digitale Betreuung ist in der Grundbetreuung grundsätzlich möglich, ersetzt aber die Kenntnis der betrieblichen Verhältnisse nicht.
Arbeitsschutzausschuss
In Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten ist nach § 11 ASiG ein Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Er tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen. Ihm gehören insbesondere der Arbeitgeber oder ein von ihm Beauftragter, zwei Betriebsratsmitglieder, der Betriebsarzt bzw. die Betriebsärztin, die Fachkraft für Arbeitssicherheit und Sicherheitsbeauftragte an.
Der Ausschuss berät über Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung. Die Teilnahme der Fachkraft für Arbeitssicherheit gehört zur Grundbetreuung.
Weitere typische Pflichten im Betrieb
- Bestellung von Sicherheitsbeauftragten, sobald die Voraussetzungen der zuständigen Berufsgenossenschaft erfüllt sind
- Melde- und Untersuchungspflichten bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten
- Führen der erforderlichen Nachweise: Gefährdungsbeurteilungen, Unterweisungen, Prüfungen, Bestellungen
- Prüfungen von Arbeitsmitteln nach Betriebssicherheitsverordnung
- Gefahrstoffverzeichnis und Schutzmaßnahmen nach Gefahrstoffverordnung, soweit Gefahrstoffe verwendet werden
- Brandschutzorganisation und, abhängig vom Betrieb, Bestellung eines Brandschutzbeauftragten
- Baustellen: Koordination nach Baustellenverordnung (SiGeKo), soweit mehrere Arbeitgeber tätig werden
- Rechtskataster: geltende Vorschriften kennen, bewerten und Änderungen nachverfolgen
Was das für Ihr Unternehmen bedeutet
Viele Betriebe erfüllen einzelne Pflichten bereits, ohne sie als geschlossenes System zu führen. Genau das wird bei Prüfungen durch Berufsgenossenschaft oder Aufsichtsbehörde sichtbar: fehlende schriftliche Bestellung, veraltete Gefährdungsbeurteilungen, lückenhafte Unterweisungen oder ein Arbeitsschutzausschuss nur auf dem Papier.
MIT Sicherheit übernimmt die externe sicherheitstechnische Betreuung nach ASiG und DGUV Vorschrift 2, wirkt bei der Gefährdungsbeurteilung mit und hilft, die Organisation auditfest und alltagstauglich aufzubauen. Die Verantwortung für Entscheidungen und Umsetzung bleibt beim Unternehmen.
Dieser Text gibt einen Überblick über die gesetzlichen Pflichten. Er ersetzt keine einzelfallbezogene Rechtsberatung. Maßgeblich sind die aktuellen Vorschriften und die Vorgaben der zuständigen Berufsgenossenschaft.